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Sylvia Decker Am Gülser Moselbogen 20/81 56072 Koblenz +49 (0)1 75 / 5 63 99 88
I. Pflichten des Vermieters 1. Gebrauchstauglichkeit des Wohnwagens Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch einwandfreien und durch den Vormieter gesäuberten Wohnwagen.
2. Versicherung Der Wohnwagen ist Teilkasko mit 300,00€ Selbstbeteiligung versichert.
3. Reparaturen Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, darf der Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters eine Reparatur durchführen bzw. eine Fachfirma beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.
II. Pflichten des Mieters 1. Mietpreis Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. An- und Abreisetage gelten als ein Tag.
2. Zahlungspflicht Der Vermieter verlangt bei Vertragsabschluß eine teilweise Vorauszahlung von 50,- €. Der Rest des voraussichtlichen Endpreises ist 4 Wochen vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen (Kontoverbindung sh. Vertrag). Außerdem wird bei Schlüsselübergabe eine Kaution über 300,- € verlangt, die quittiert und bei vertragsgemäßer Rückgabe zurückerstattet wird.
3. Obhutspflicht Der Mieter hat den Wohnwagen sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere den Wohnwagen ordnungsgemäß zu verschließen.
4. Anzeigepflicht Bei Schäden oder Verlust des Inventars hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens aber bei Rückgabe, über alle Einzelheiten zu unterrichten. Brand- oder Entwendungsschäden sind dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Ereignisse, die für den Campingplatz relevant sind, sind unverzüglich an der Rezeption zu melden.
5. Rückgabe Der Mieter ist verpflichtet den Wohnwagen bei Ablauf der Mietzeit im vereinbarten Zustand zu verlassen. Vor der Abfahrt muss der zentrale Stromstecker des Wohnwagens abgezogen werden. Die Schlüssel sind dem Vermieter, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, so schnell wie möglich, aber spätestens am nächsten Kalendertag zurückzubringen.
6. Reinigung Der Mieter ist verpflichtet vor dem Verlassen des Wohnwagens eine Endreinigung vorzunehmen, die Chemietoilette zu lehren und das Inventar zu reinigen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Falls die Reinigung nicht den Anforderungen genügt, bzw. vom Vermieter in Auftrag gegeben werden muss, wird der Mieter mit den entstandenen Kosten beaufschlagt, mindestens jedoch mit für die Innenreinigung 25,- € und die Toilettenentleerung 25,- €.
7. Haustiere Die Mitnahme von Haustieren muss dem Vermieter angezeigt und von ihm genehmigt werden.
II. Haftung des Vermieters Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nicht. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für die Erreichbarkeit des Campingplatzes (sh. entsprechenden Haftungsausschluss des Campingplatzbetreibers).
IV. Haftung des Mieters Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Wohnwagen oder das Inventar beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter den Wohnwagen in demselben Zustand zu verlassen, wie er ihn übernommen hat und die Regeln des Campingplatzes strikt zu beachten.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten b) Wertminderung c) Mietausfallkosten
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem der beschädigte Wohnwagen des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Verjährung Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Wohnwagens gilt die kurze Verjährungspflicht von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Wohnwagens an gerechnet - gemäß § 558, 225 BGB.
VI. Datenschutzklausel Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind b) die Schlüssel nicht innerhalb 24 h der ggf. verlängerten Frist zurückgegeben werden c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
VII. Gerichtsstand Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
VIII. Rücktritt Nach Vertragsabschluß ist die Anzahlung spätestens innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an den Vertrag gebunden. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Vertrag, mindestens aber 50,- €, zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor 1. Miettag 10%, bis zu 15 Tage vor 1. Miettag 50%, weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 80%. Wird der Wohnwagen nicht abgenommen, so gilt das als Vertragsrücktritt. Bei Rückgabe des Wohnwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Der Mieter kann direkt nach Vertragsabschluß bei Reisebüros eine Reisekostenrücktrittsversicherung abschließen.
IX. Berechtigte Fahrer
Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dessen Ehepartner, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern sowie den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
X. Verbotene Nutzungen Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzueg zu verwenden: a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind d) zur Weitervermietung oder Verleihung e) zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten
XI. Auslandsfahrten Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (Ausnahme X. e) möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Marokko usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
XII. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500,- Euro übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter, selbst geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung des Mieters, ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt und drohen Folgeschäden (Eindringen von Nässe) ist der Vermieter telefonisch zu verständigen um notwendige Reparaturen zu vereinbaren.
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